Satzung der Spandauer Anglervereinigung 1947 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Spandauer Anglervereinigung 1947 e.V." und hat seinen Sitz in Berlin.
2. Der Verein ist am 01.10. 1947 gegründet worden, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer, Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports und des Naturschutzes. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportart Casting sowie durch Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere des Gewässerschutzes.
2. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenensport.
3. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil und führen regelmäßig Gewässerschutzmaßnahmen durch.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie, und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
1. Die Pflege der Leibesübungen durch die Förderung des Castingsportes.
2. Die Durchführung von Sportwettkämpfen im Castingsport sowie Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen.
3. Förderung und aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen.
4. Die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung eines besonderen Artenschutzprogramms.
5. Die Förderung und Ausübung des waidgerechten Fischens mit der Angel unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
6. Die Förderung und Ausbildung der Jugend.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht) können werden:
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Vereinssatzung anerkennen.
2. Passive Mitglieder (mit Stimmrecht) können werden:
Aktive Mitglieder, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr am Castingsport oder Hegefischen teilnehmen können. Sie haben keinen Anspruch auf einen Bootsstand.
3. Fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht) können werden:
Personen, die Freunde des Castingsportes und der Angelfischerei sind und den Verein fördern wollen.
4. Jugendliche Mitglieder (ohne Stimmrecht) können werden:
Personen im Alter von 12 bis 18 Jahren, die mit Erlaubnis ihrer/s Erziehungsberechtigten den Castingsport oder die Angelfischerei betreiben wollen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Beiträge und Gebühren
1. Aufnahmegebühr: Sie wird einmalig bei Aufnahme in den Verein erhoben und ist fällig im ersten Quartal der Mitgliedschaft. Die Aufnahmegebühr ist nicht rückzahlbar.
2. Monatsbeiträge: Der Verein erhebt von den Vereinsmitgliedern zur Deckung der Vereinsausgaben Monatsbeiträge. Sie sind fällig im 1. Monat eines Quartals für 3 Monate im Voraus.
3. Höhe der Gebühren und Beiträge: Hierüber entscheidet die Jahreshauptversammlung.
4. Stundungen: Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder -ausgenommen Ehrenmitglieder- können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 8.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl von Mitgliedern für die Ausschüsse
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
j) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Zu ihr wird durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
3. Jährlich werden mindestens weitere 3 Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an der Info-Tafel im Vereinsheim.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem stimmberechtigten Mitglied
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Fördermitglied sind, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle ordentlichen und passiven Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Castingsportwart
f) dem Referent Fischen
g) dem Jugendwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
7. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 16 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Verband Deutscher Sportfischer LV Berlin-Brandenburg zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 1. April 2006 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Spandauer Anglervereinigung 1947 e.V." beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Ergänzung des § 2 Abs. 5 wurde am 06. März 2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Spandauer Anglervereinigung 1947 e.V." beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 27.05.2010 in Kraft.